Das Wichtigste in Kürze

  • Das Terrorgesetz ermöglicht es, Menschen zu bestrafen, bevor sie eine Tat begangen haben: Dafür stufen die Behörden sie als «Gefährder*innen» ein. Gestützt auf eine vage Definition von Terrorismus kann der Staat präventiv Massnahmen gegen sie verhängen, die kein Gericht prüfen muss. Gleichzeitig bietet die Vorlage keine tauglichen Instrumente zur echten Terrorbekämpfung, nämlich solche zur wirksamen Prävention gegen Radikalisierung.
  • Die Massnahmen sind schwere Eingriffe in die Grundrechte: dazu gehören Meldepflicht, Rayonverbot, Hausarrest. Dass die Behörden diese willkürlich verhängen können, gleicht den Praktiken von Ländern ohne starken Rechtsstaat. Internationale Organisationen kritisieren die Schweiz dafür massiv, darunter die UNO.
  • Die Massnahmen treffen Kinder: Die Altersgrenze für das Verhängen der Massnahmen beträgt 12 beziehungsweise 15 (Hausarrest) Jahre. Das verstösst gegen die Kinderrechte. Die Schweiz überschreitet bei der Bekämpfung des Terrorismus damit gleich mehrfach die roten Linien der Menschenrechte.

Darum geht’s

Mit dem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) soll der Staat neue Instrumente gegen Terrorismus erhalten. Diese Instrumente wenden sich gegen «Gefährder*innen»: Damit sind Personen gemeint, von denen das Bundesamt für Polizei (fedpol) vermutet, dass von ihnen eine terroristische Gefahr ausgeht – aber die Hinweise reichen nicht aus, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Gesetz verzichtet aber darauf, genaue Kriterien für eine Gefährdung zu definieren. Die Schweiz schafft mit den «Gefährder*innen» eine neue Kategorie, mit der sie Personen zu Terrorist*innen auf Verdacht macht, die aber keine Tat begangen haben. Dies ist international einmalig und wird von Menschenrechtsvertreter*innen stark kritisiert.

Das fedpol soll die «Gefährder*innen» präventiv mit einer Melde- und Gesprächspflicht, einem Kontakt- oder Rayonverbot, einem Ausreiseverbot oder mit einem Hausarrest belegen können. Nur beim Hausarrest ist dafür eine vorherige gerichtliche Prüfung notwendig. Die Massnahmen sind auf sechs bzw. drei (Hausarrest) Monate befristet, mit einer möglichen Verlängerung um je ein halbes Jahr. Sie können zudem bereits gegen Kinder ab 12 Jahren beziehungsweise 15 Jahren (Hausarrest) angeordnet werden. Um «Gefährder*innen» zu überwachen, stehen dem Staat zudem weitgehende und verdeckte Datenerhebungs- und Datenauswertungsmöglichkeiten zur Verfügung.